Lüchow/Lüneburg. Die Gebührenordnung, die das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zur Überwachung von Futtermitteln erlassen hat (EJZ berichtete), ist rechtswidrig und daher unwirksam. Das hat der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg in vier Berufungsverfahren entschieden. Ein Verfahren hat die VR PLUS Altmark-Wendland betrieben und somit Recht bekommen. „Dass die Richter in der zweiten Instanz unserer Rechtsauffassung gefolgt sind, freut uns sehr“, kommentierte Grit Worsch, die Vorstandsvorsitzende des Raiffeisen Unternehmens. Schon in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg hatte die VR PLUS den Prozess gewonnen. Nun muss das LAVES dem Unternehmen Gebühren für die Jahre 2015 bis 2017 in Höhe von rund 21 000 Euro erstatten. Zusätzlich muss das Landesamt – und somit indirekt die Staatskasse – der VR PLUS rund 20 000 Euro an Gerichts- und Anwaltskosten für dieses Verfahren der erstatten. In der Sache ging es um die Überwachung von Futtermitteln – in diesem Fall beispielsweise auch im Haus- und Gartenmarkt in Dannenberg –, und zwar nach Maßgabe einer EG-Verordnung über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Für diese Tätigkeiten hatte das Landesamt eine Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV) für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln und für die Probennahme samt Untersuchung der Probe pauschale Gebühren in Höhe von 510 Euro je Kontrolle sowie 845 Euro je Probenahme und Untersuchung erhoben.
Höhe der Pauschalgebühren verstößt gegen Gleichheitssatz
Diese Gebührenregelungen sind laut des 13. OVG-Senats rechtswidrig: Futtermittelunternehmer dürfen zu den Kosten für die Kontrollen in der Futtermittelüberwachung herangezogen werden. „Die Struktur der Gebührenregelungen und die Höhe der Pauschalgebühren verstößt aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Abgabengerechtigkeit und Belastungsgleichheit“, heißt es wörtlich vom Gericht. Mit der Bestimmung der pauschalen Gebührensätze habe der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritten, urteilten die Richter. Das LAVES habe „wesentlich unterscheidende Sachverhalte durch die Erhebung pauschaler Gebühren gleich behandelt, ohne dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität dies sachlich rechtfertigen könnten. Etwaige mit der Pauschalierung verbundene Vorteile für die öffentliche Hand stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu den hiermit verbundenen teilweise erheblich nachteiligen Folgen für die Abgabepflichtigen“, heißt es aus Lüneburg weiter. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.